Allgemeines

Allgemeines Allen unseren Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen sowie, ergänzend hierzu, die »VDMA (i)Liefer-, (ii)Montage- und (iii)Reparaturbedingungen« zugrunde. (Download: https://pwz.vdma.org/viewer/-/article/render/17040928  Sie gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen – auch bei Ausführung durch von uns beauftragte Subunternehmer – sowie für alle künftigen Geschäfte gleicher Art, und jeweils nur ggü. Kaufleuten oder Unternehmern (§ 14 BGB). Lieferungen und Leistungen von NOTAVIS sind nicht zur Weiterveräußerung an Verbraucher bestimmt es sei denn, die Vertragspartner haben dies vorher schriftlich vereinbart. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung beider Vertragspartner wirksam. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa die des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, ungeachtet des Zeitpunktes, wann diese eingeführt werden, auch nicht, wenn NOTAVIS nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Angebot, Vertrag und Preis

1.1 Sämtliche von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Im Übrigen kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.   1.2 Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Gebrauchsanweisungen (Manuals) etc. liefern wir in Originalsprache des Herstellers, sofern nicht anders vereinbart. Unabhängig vom Umfang des Vertrages bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten.   1.3 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an den Angeboten und den ihnen zugrundeliegenden Unterlagen stehen ausschließlich NOTAVIS zu. Insbesondere sämtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben vorbehalten. Dritten dürfen die Angebote nicht zugänglich gemacht werden. Die den Angeboten zugehörigen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.   1.4 Die Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang.   1.5 Grundlage der Preise sind unsere jeweils gültigen Listenpreise. Die dort angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Pirmasens zuzüglich Verpackung sowie der jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise sind bemessen nach Art und Umfang des Angebotes und werden angepasst, wenn vom Kunden nachträgliche Änderungen gewünscht werden.   1.6 Soweit die Listenpreise aufgrund von Lieferpreisen der Zulieferer und/ oder aufgrund von Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren kalkuliert sind und dies ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, ist NOTAVIS berechtigt, bei Änderung dieser Kalkulationsdaten eine verhältnismäßige Preiskorrektur vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Die 4-Monats- Frist gilt nicht, wenn NOTAVIS Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Sukzessiv-Lieferungsverträgen) erbringt. Festpreise bedürfen besonderer, schriftlicher Vereinbarung. Im Übrigen kann NOTAVIS Preisänderungen vornehmen, soweit in Bezug auf die Auftragsbestätigung abweichende Mengen abgenommen werden.

2. Rechnungsstellung und Zahlung

2.1 Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Rechnung (Großfirmen, Behörden, Universitäten). Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse frei unserer Zahlungsstelle zu bezahlen. Bei Neukunden behalten wir uns die Zahlung per Vorauskasse bzw. Nachnahme vor.   2.2 Für Aufträge über 30.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragssumme ist innerhalb 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zu bezahlen. 2/3 der Auftragssumme sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung zu bezahlen.   2.3 Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskont, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Akzeptieren wir im Einzelfall Zahlungen durch Wechsel oder Schecks so gelten diese erst als erfüllt, wenn sie bei deren Einlösung unserem Konto dauerhaft gutgeschrieben sind.   2.4 Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten oder Unternehmern ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.   2.5 Ab Fälligkeit ist der Kunde verpflichtet, den Rechnungsbetrag mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen, Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 NOTAVIS ist verpflichtet, im Umfang der Auftragsbestätigung zu liefern. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbindet NOTAVIS von seiner Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, welche NOTAVIS für die Dauer deren Auswirkung von der Lieferpflicht befreit.   3.2 Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferzeit, die von NOTAVIS nach Möglichkeit einzuhalten ist. Lieferfristen sind jedoch unverbindlich, sofern sie nicht durch wechselseitige, schriftliche Erklärung als Fixtermine vereinbart werden. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.   3.3 Eine Transportversicherung wird auf Rechnung des Kunden abgeschlossen, soweit dieser nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form dem Abschluss dieser Versicherung widerspricht.   3.4 Wird der Versand an den Kunden auf dessen Wunsch verzögert, so werden ihm, beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die bei NOTAVIS entstandenen Finanzierungs- und Lagerkosten mit pauschal 0,8 % des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, soweit nicht der Kunde wesentlich niedrigere oder NOTAVIS wesentlich höhere tatsächliche Kosten nachweisen. NOTAVIS ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Abnahmefrist anderweitig über die bestellte Ware zu verfügen und den in Abnahmeverzug gesetzten Kunden entsprechend später zu beliefern.   3.5 Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, NOTAVIS einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, entweder der Kunde weist nach, dass überhaupt kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, oder NOTAVIS weist einen wesentlich höheren Schaden nach.

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, dass NOTAVIS die Kosten für Transport, Transportversicherung oder Aufstellung übernommen hat.   4.2 Es gilt als vereinbart, dass die Gefahr auch dann übergeht, wenn Versandbereitschaft gegeben ist, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die von NOTAVIS nicht zu vertreten sind. Voraussetzung für den Gefahrübergang ist zudem, dass dem Kunden Mitteilung von der Versandbereitschaft gemacht wurde.

5. Mängelrüge, Gewährleistung

5.1 NOTAVIS übernimmt die Gewährleistungshaftung für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang, bezogen auf die einwandfreie Funktion der gelieferten Geräte, nicht aber auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungen sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444 BGB. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind die Mängel aber vor der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware anzuzeigen.   5.2 Wird die gelieferte Ware durch NOTAVIS oder einen von NOTAVIS beauftragten Subunternehmer installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware durch den Kunden in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein unseres Monteurs oder Vertreters zu beanstanden. Im Übrigen aber sind nach Abnahme Gewähr Leistungsansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.   5.3 NOTAVIS ist bei von ihm oder einem seiner Subunternehmer durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen. Ein etwa hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch des Kunden wird ausgeschlossen.  

5.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden, soweit sie von NOTAVIS zu vertreten sind, beschränken sich bei fristgerechter Rüge auf Nachbesserung, oder nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder wandeln. Hat der Kunde Wandlung oder Minderung erklärt, entfällt der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5.5 Schadensersatzansprüche des Kunden sind grundsätzlich auf Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus fehlerhaften Service- oder Installationsleistungen und/oder Mangelfolgeschäden. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die von NOTAVIS zur Leistungserfüllung beauftragten Subunternehmer. Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet NOTAVIS auch bei einfacher Fahrlässigkeit.   5.6 Ergänzend gelten die VDMA-Lieferbedingungen für die Mängelansprüche des Kunden (Ziff. VI.) und die Haftung von NOTAVIS (Ziff. VII.).

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von NOTAVIS. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang weder zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen.   6.2 Hat der Kunde die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor Bezahlung weiterveräußert, tritt er von den Gesamtansprüchen aus dieser Veräußerung gegen den Dritten schon jetzt die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware an NOTAVIS ab. Diese Abtretung hat der Kunde dem Dritten mit der Weiterveräußerung anzuzeigen. (Abweichende Regelungen der VDMA-Lieferbedingungen zum Eigentumsvorbehalt gelten insoweit nicht.)

7. Export-Beschränkungen

Die gelieferten Waren sind für den Endverbleib in den EU-Mitgliedstaaten bestimmt und dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden.

8. Datenschutzhinweis

Datenschutzhinweis NOTAVIS erhebt, speichert und nutzt ggf. personenbezogene Daten der Kunden und Lieferanten in ihren Rechnersystemen zur Auftragsverwaltung, Abwicklung von Waren- und Zahlungsverkehr sowie der eigenen Werbung. NOTAVIS trifft alle erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten. Kunden und Interessenten können jederzeit Auskunft über die sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten sowie der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Wenden Sie sich hierzu bitte an info@NOTAVIS.com.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

9.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten oder Unternehmern ist Ettlingen Erfüllungsort und Karlsruhe Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.   9.2 Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen NOTAVIS und dem Kunden geschlossenen Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, diese Bestimmung mit Rückwirkung durch eine solche wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem von ihnen angestrebten Vertragszweck am nächsten kommt. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für Reglungslücken.